Aktuelle Nachrichten zum Vergaberecht
Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
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In Rheinland-Pfalz steht auch 2 ½ Jahre nach Erlaß der Unterschwellenvergabeordnung (UVergO) die entsprechende Anpassung der landesrechtlichen Vergabevorschriften noch aus. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleibt für Unterschwellenvergaben die derzeit bestehende Verwaltungsvorschrift "Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz" v. 24.04.2014 maßgeblich.
Im Vorgriff auf die ausstehende Neuregelung wurden nunmehr mit Rundschreiben des MWVLW vom 17.07.2019 schon einmal die Auftragswertgrenzen neu gefasst, unterhalb derer bei unterschwelligen Vergaben die Wahl bestimmter Vergabearten ohne besondere Begründung zulässig ist und auf die Anwendung der zur Zeit geltenden Verwaltungsvorschrift - mit Ausnahme der Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - verzichtet werden kann:
Bauleistungen
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis 200.000 €
Freihändige Vergabe: bis 40.000 €
Liefer- und Dienstleistungen
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis 80.000 €
Freihändige Vergabe: bis 40.000 €
Bei Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren
darf bis zur Auftragswertgrenze von 25.000 € netto mit nur einem Anbieter verhandelt werden.
Ferner dürfen Liefer-, Dienst- und Bauleistungen unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bis zu einem Auftragswert von 3.000 € als Direktauftrag, also ohne ein Vergabeverfahren, beschafft werden.
Bei Losvergaben soll für die Auftragswertbemessung nicht auf den Wert aller Lose abgestellt werden müssen, sondern nur auf den Wert des Vertrages, auf den sich die konkrete Losvergabe richtet, wobei jedoch auf die Geltung des Umgehungsverbots hingwiesen wird.
Die im Rundschreiben genannten Wertgrenzen gelten ab sofort, also mit dessen Veröffentlichung am 23.07.2019. Sie gelten auch für Zuwendungsempfänger nach §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO RP).
Für Auftragsvergaben oberhalb dieser Auftragswertgrenzen gilt nach aktuellem Stand Folgendes:
Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen erklärt Ziff. 2.2 der VV die Regelungen des 1. Abschnitts der VOL/A in ihrer jeweils aktuellen Fassung für maßgeblich, was weiterhin zur Anwendung der Vorschriften im 1. Abschnitt VOL/A Ausgabe 2016 zwingt.
Für den Bereich der Vergabe von Bauleistungen gilt aufgrund der gleichfalls dynamischen Verweisung von Ziff. 2.2 der VV auf die Vorschriften im 1. Abschnitt der VOB/A in ihrer jeweils aktuellen Fassung der am 19.02.2019 im Bundesanzeiger bekannt gemachte 1. Abschnitt der VOB/A Ausgabe 2019. Dieser ist gemäß Rundschreiben des MWVLW vom 21.02.2019 in Vereinheitlichung zur Erlaßlage auf Bundesebene ab 01.03.2019 anzuwenden.
Für die Anwendung der neuen VOB/A 1. Abschnitt und der dort geregelten Wahlmöglichkeit zwischen öffentlicher und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 3 a Abs. 1 S. 1 VOB/A) ist zu beachten, dass demgegenüber in § 55 LHO RP und § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO RP) weiterhin der vorrangige Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung und der nur ausnahmsweise zulässigen beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb geregelt ist. Laut Hinweis des MWVLW sind bis zum Inkrafttreten der ausstehenden Neuregelung ungeachtet der VOB/A-Regelung zur Gleichrangigkeit beider Verfahren diese haushaltsrechtlichen Vorschriften weiter anzuwenden.
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