Aktuelle Nachrichten zum Vergaberecht
Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
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Am 19.11.2011 ist mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 18.11.2020 (BGBl. I 2020, S. 2397) u.a. eine weitere Änderung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Kraft getreten. Der partiell stark umstrittene entsprechende Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/23944 v. 03.11.2020) war am 18.11.2020 pandemiebedingt mit einer ungewöhnlichen Beschleunigung sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat angenommen und sogleich vom Bundespräsidenten ausgefertigt worden.
Ziel der Änderungen ist es insbesondere, die zur Bekämpfung der aktuellen COVID-19 Pandemie erforderlich gewordenen und mit teils erheblichen Grundrechtseingriffen verbundenen Maßnahmen auf eine belastbarere gesetzliche Grundlage zu stellen. Soweit für den Erlass der entsprechenden landesrechtlichen Rechtsverordnungen bislang lediglich auf die generalklauselartige Ermächtigung in § 28 IfSG zurückgegriffen werden konnte (danach dürfen "notwendige Maßnahmen" ergriffen werden), war dies zunehmend auf Kritik gestoßen, da Bundes- u. Landesregierungen hierdurch auch bei länger andauernden bundesweiten Pandemielagen ohne hinreichende gesetzgeberische Konkretisierung und parlamentarische Kontrolle agieren könnten.
Vor diesem Hintergrund hatten zuletzt auch wiederholt Gerichte im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren zur Überprüfung einzelner infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen (wie z.B. der Beherbergungsverbote oder Qurantänevorgaben für Reiserückkehrer) die bisherige Rechtsgrundlage als nicht (mehr) ausreichend erachtet und die angefochtenen landesrechtlichen Verordnungsvorschriften mangels hinreichender Bestimmtheit, Begründung und/oder Verhältnismäßigkeit außer Kraft gesetzt hatten.
Zur Behebung dieses Mangels werden in der geänderten Gesetzesfassung nunmehr detailliert und spezifisch für die aktuelle COVID-19 Pandemie (vgl. den neu eingefügten § 28a IfSG) die im Sinne des § 28 IfSG notwendigen Maßnahmen genannt, die Bund und Länder ergreifen können, wenn die Infektionen stark steigen. Dazu zählen neben Maskenpflicht, Abstandsgeboten und Reisebeschränkungen auch Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen, die Schließung von Betrieben und Einrichtungen sowie Verbote von Veranstaltungen und Gottesdiensten. Entscheidungen über notwendige Schutzmaßnahmen sollen insbesondere am Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sein.
Ebenfalls in der neuen Regelung festgeschrieben werden auch die bislang lediglich von der Bund/Länderkonferenz festgeschriebenen Schwellenwerte für Maßnahmenverstärkungen oder -erleichterungen von 50 bzw. 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen (vgl. § 28a Abs. 3 IfSG).
Die Bundesländer sind ferner dazu verpflichtet, ihre entsprechenden Verordnungen grundsätzlich auf vier Wochen zu befristen und bei einer Verlängerung begründen. Außerdem muss der Bundestag regelmäßig informiert werden.
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