Aktuelle Nachrichten zum Vergaberecht
Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
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Auftraggeber i.S. von § 98 GWB müssen seit dem 01.10.2020 bestimmte Daten zu den von ihnen vergebenen Aufträgen und Konzessionen an das Statistische Bundesamt (Destatis) melden, welches die Zahlen im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums erfasst, aufbereitet und in einer bundesweiten Vergabestatistik verarbeitet. Die Einzelheiten sind Regelungsgegenstand der VergStatVO mit ihren Anlagen.
Meldepflichtig sind bezüglich der Vergabe von Aufträgen mit Auftragswerten oberhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte neben den öffentlichen Auftraggebern (§ 99 GWB) die Sektorenauftraggeber (§ 100 GWB) und die öffentlichen Konzessionsgeber (§ 101 GWB). Die öffentlichen Auftraggeber unterliegen darüber hinaus in eingeschränktem Maße auch einer Meldepflicht für "unterschwellige" Aufträge, wenn deren Auftragswert zumindest 25.000 € (ohne USt) überschreitet.
Die in den Anlagen der VergStatVO im Einzelnen benannten meldepflichtigen Daten sind Destatis binnen einer Frist von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung zu melden (§ 1 Abs. 2 VergStatVO). Die Auftraggeber bedienen sich dabei sog. Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge und Konzessionen als Auftrag- oder Konzessionsgeber selbst oder für einen anderen Auftrag- oder Konzessionsgeber melden.
Die Meldung muss auf elektronischem Wege erfolgen, hierzu bedarf es zwingend einer vorherigen Registrierung der jeweiligen Berichtsstelle bei Destatis, wozu bereits ab 01.07.2020 die Möglichkeit bestand (zur Registrierung als Berichtsstelle bei Destatis siehe hier). Die Meldung kann über verschiedene von Destatis zur Verfügung gestellte Meldewege erfolgen (Automatisiert per Datenschnittstelle aus einem IT-System bzw. Fachverfahren - sog. CORE-Dateneingang - oder manuell über ein Online-Formular - IDEV).
Die Meldepflicht besteht grundsätzlich nur für Zuschlagserteilungen ab dem Stichtag 01.10.2020. Etwas Anderes soll nach Auffassung des Destatis jedoch für in Lose aufgeteilte Vergabeverfahren gelten. Liege hier die Zuschlagserteilung zumindest des letzten Loses erst nach dem Stichtag, soll eine Meldepflicht für der gesamte Auftrag einschließlich aller auch schon vor dem Stichtag bezuschlagter Lose gelten (vgl. rechtliche Hinweise des Destatis, eine diesbezügliche Regelungsgrundlage findet sich allerdings weder in der VergStatVO selbst noch in der Verordnungsbegründung). Wenn dies zutreffend wäre, dürfte der Lauf der 6-Wochen Meldefrist für diese schon früher bezuschlagten Lose jedenfalls wohl erst ab dem Stichtag beginnen können.
Mit Wirksamwerden der Meldepflicht zur Vergabestatistik werden nun erstmals in Deutschland die grundlegenden Daten zu öffentlichen Aufträgen flächendeckend statistisch erfasst und in einer bundesweiten Vergabestatisik verarbeitet. Bislang verfügen Bund, Länder und Kommunen über keine valide Datenbasis.
Bis zur Inbetriebnahme des Systems der neuen elektronischen Vergabestatistik war für die Übermittlung von Daten zu vergebenen öffentlichen Aufträgen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Übergangsregelung des § 7 VergStatVO anzuwenden gewesen, die im Wesentlichen die Statistikvorschriften der bis März 2016 geltenden VgV, SektVO und VSVgV mittels papiergebundener Meldungen fortführte.
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