Aktuelle Nachrichten zum Vergaberecht
Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
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Durch gemeinsames Rundschreiben vom 27. März 2020 des Ministerium der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie wurden für Beschaffungen der Landesbehörden in Nordrhein-Westfalen Erleichterungen bei der Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschlossen. Der Erlass sieht in Abänderung der für die Vergabe von Direktaufträgen an sich bestehenden Werthöchstgrenze von 3.000 Euro für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb des EU-Schwellenwertes, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen vor, dass die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bis zum 30.6.2020 ausgesetzt wird. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleibe dabei weiterhin zu berücksichtigen.
Für den Bereich der Oberschwellenvergabe stellt der Erlass in Ergänzung zu dem BMWi-Rundschreiben vom19. März 2020 fest, dass aufgrund der aktuellen Situation die Voraussetzungen für den Einkauf von Leistungen über Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gegeben sind, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen, zum Beispiel (aber nicht abschließend) die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln, mobilen Geräten der Informationstechnik, Videokonferenztechnik und Leitungskapazitäten für die Informationstechnik. Angebote können formlos und ohne die Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden, wobei auch sehr kurze Fristen bis hin zu null Tagen denkbar seien. Darüber hinaus sei dabei unter Umständen die Angebotseinholung auch auf die Ansprache lediglich eines Unternehmens beschränkbar, wenn nur dieses in der Lage sei, die infolge der zwingenden Dringlichkeit auferlegten technischen und zeitlichen Zwänge zu erfüllen.
Der Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Ministerialblatt in Kraft und am 31.12.2020 außer Kraft. Dem Begleitschreiben zu dem Runderlass ist jedoch zu entnehmen, dass auch schon vor der Veröffentlichung keine Bedenken bestehen, die Regelungen ab sofort abzuwenden.
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