Konkretisierung vergaberechtlicher Pflichten nach dem novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Im Zuge der am 29.10.2020 in Kraft getretenen Novelle des KrWG durch das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union v. 23.10.2020 (BGBl. I 2020, S. 2232) wurden u.a. auch die bereits bislang in § 45 KrWG geregelten Pflichten der öffentlichen Hand i Bezug auf die Beschaffung oder Verwendung von Material und Verbrauchsgütern bei der Vergabe von Aufträgen neu gefasst und spezifiziert.
Gemäß dem neu eingefügten § 45 Abs. 2 KrWG sind die Behörden des Bundes, die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstige Stellen verpflichtet, bei der Beschaffung solchen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die ökologisch vorteilhaft hergestellt wurden oder entsprechende Eigenschaften aufweisen. Die dabei zu beachtenden Anforderungen bezüglich einer rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoff- oder abfallarmen Produktion, bezüglich der Herstellung und Stoffherkunft, bezüglich der Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit, sowie bezüglich der Abfallvermeidung / Schadstoffarmut und Eignung zu möglichst umweltverträglicher Abfallbewirtschaftung sind im Vergleich zu den schon bislang geltenden Anforderungen in § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 KrWG neu gefasst und erweitert worden.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 ff. KrWG gelten diese Pflichten der öffentlichen Hand, soweit die Erzeugnisse für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, durch ihre Beschaffung oder Verwendung keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen, ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet wird und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Mit § 45 Abs. 2 Satz 3 KrWG ist sodann eine ausdrückliche kreislaufwirtschaftsrechtliche Regelung enthalten, nach der die betreffenden Stellen zur Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen verpflichtet werden, wobei dies für den Bereich verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge allerdings Einschränkungen unterliegen kann (§ 45 Abs. 2 S. 4 KrWG).
Wie bereits zuvor wird in dem neu gefaßten § 45 Abs. 3 KrWG die Verpflichtung der o.g. Stellen übernommen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass diese Verpflichtungen auch in ihren Beteiligungsgesellschaften nach privatem Recht beachtet werden.
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