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Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
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Obwohl die Landesbauordnung NRW (BauO NRW) mit dem am 01.01.2019 in Kraft getretenen Baurechtsmodernisierungsgesetz vor noch nicht so langer Zeit grundlegend novelliert worden war, hat das zuständige Ministerium des Landes mit dem Entwurf für ein „Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018" v. 09.09.2020 nunmehr erneut umfangreiche Änderungen des Bauordnungsrechts vorgelegt.
Neben zahlreichen redaktionellen Anpassungen und Berichtigungen sowie der Anpassung der Vorschriften an zwischenzeitlich erfolgte weitere Änderungen in der Musterbauordnung (z.B. bzgl. der Mobilfunkausbauziele) zielen einige der geplanten Änderungen vor allem auf eine weitere Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren.
So soll etwa die mit der Novelle 2018 eingeführte behördliche Pflicht zur Prüfung der Vollständigkeit der Bauvorlagen (§ 71 Abs. 1 BauO NRW) beschleunigt werden, indem die dafür bislang vorgesehene 2 Wochenfrist auf zehn Arbeitstage nach Eingang des Bauantrags verkürzt wird (vgl. § 71 Abs. 1 Satz°1 d. Entwurfs) und eine sich danach ergebende Unvollständigkeit von der Behörde „unverzüglich“ zu monieren sein soll (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 d. Entwurfs).
Über einen Bauantrag soll die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten, im einfachen Baugenehmigungsverfahren und bei Vorliegen eines Vorbescheids sogar innerhalb von lediglich sechs Wochen, zu entscheiden haben (vgl. § 71 Abs. 6 neu d. Entwurfs). Die Frist beginnt jeweils, wenn die Bauvorlagen vollständig sind und wenn alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen.
Der Verbesserung der Verfahrenstransparenz und Planbarkeit für die Bauherrenschaft dürfte der Regelungsvorschlag dienen, dass die Bauaufsichtsbehörde, sobald Bauantrag und Bauvorlagen vollständig sind, dem Bauherrn unverzüglich und mit Datumsangabe den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag mitzuteilen hat (vgl. § 71 Abs. 2 neu d. Entwurfs).
Bereits in weiten Teilen neugefasst werden soll auch die Regelung zur Barrierefreiheit in § 49 BauO NRW, was gemäß der Entwurfsbegründung der zwischenzeitlich erfolgten Einführung techn. Baunormen, der Beseitigung praktischer Anwendungsproblemen der Norm sowie der weiteren Anpassung der Vorschrift an die Musterbauordnung geschuldet ist.
Der Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Bauaufsichtsbehörden zu Abbruch oder Beseitigung von nicht benutzten oder im Verfall befindlichen baulichen Anlagen soll die Ergänzung in § 82 Abs. 2 d. Entwurfes dienen. Damit soll der Bauaufsicht ein in ihrem Ermessen stehendes Tätigwerden gegenüber den Grundstückseigentümern oder sonstigen dinglich Berechtigten ermöglicht werden, ohne dass es dabei der Feststellung einer von der Anlage selbst ausgehenden Gefahr bedürfen soll.
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