Aktuelles
An dieser Stelle finden Sie Rechtsprechung und Mitteilungen zu aktuellen Themen aus den Fachbereichen, in denen die Kanzlei schwerpunktmäßig tätig ist.
Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
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Am 01.11.2020 ist das neu geschaffene Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze (Gebäudeenergiegesetz - GEG) v. 08.08.2020 in Kraft getreten.
Im GEG wird das bisher im Energieeinsparungsgesetz (EnEG), in der Energieeinsparverordnung (EnEV) und im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) geregelte Energiesparrecht für Gebäude in einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt. Mit dem Inkrafttreten des GEG treten daher EnEG, EnEV und EEWärmeG außer Kraft.
Wie auch das bisherige Energiesparrecht enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden (Neu- und Bestandsbauten), die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung in Gebäuden. Besondere Anforderungen gelten nach dem GEG aufgrund ihrer Vorbildfunktion dabei für öffentliche Neubauten und auch Renovierungen.
Das Gesetz enthält in §§ 110 ff. GEG verschiedene Übergangsvorschriften. Maßgeblich für die Anwendung des neuen Rechts ist das Datum der Stellung des Bauantrags (oder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige). War dies bis einschließlich 30.10.2020 erfolgt, gelten noch die Anforderungen der alten, jetzt außer Kraft getretenen Vorschriften (EnEG, EnEV und EEWärmeG), danach die des GEG (§ 111 GEG). Es kommt also nicht entscheidend auf das Antrags-/Anzeigedatum an, sondern wann diese bei der Behörde eingegangen sind. Allerdings ist nach § 111 Abs. 3 GEG auf Verlangen des Bauherrn auch auf Vorhaben mit Einreichung noch vor dem Stichtag das neue Recht anzuwenden, wenn (und solange) über den Bauantrag oder über den Antrag auf Zustimmung oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
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