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Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
Magazinstraße 14
D-51147 Köln
Fon: +49 (2203) 29 68 410
Fax: +49 (2203) 29 68 411
Mail: kanzlei[@]niedeggen[.]de
Am 01.01.2024 ist das Fünfte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) in Kraft getreten. Das Gesetz dient vorrangig dazu, Regelungen des bis Ende 2023 befristet gewesenen Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG), die sich in der Praxis bewährt haben, in dauerhaftes Recht zu überführen. Zweck des PlanSiG war es ursprünglich, unter den erschwerten Bedingungen der Covid19-Pandemie sicher zu stellen, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung mittels verstärkter digitaler Durchführung notwendiger Verfahrensschritte ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
Nach den Feststelllungen eines Evaluierungsausschusses haben sich aus dem PlanSiG in der Praxis vor allem die digitalen Instrumente im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bewährt, insbesondere die digitalen Möglichkeiten der Bekanntmachung, der Auslegung von Dokumenten und der in verschiedenen Verfahrensstadien erforderlichen Erörterung.
Anlässlich der hierfür erforderlichen Änderungen des VwVfG hat der Gesetzgeber ferner auch dem mit der fortschreitenden Digitalisierung zunehmenden Bedürfnis in der Praxis nach einer Erweiterung der Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes in Verwaltungsverfahren Rechnung getragen. Die wesentlichen Änderungen mit Bezug auf das VwVfG im Überblick:
• Mit Änderungen/Ergänzungen in § 3a VwVfG werden die Regelungen zum elektronischen Schriftformersatz durch die Zulassung des qualifizierten elektronischen Behördensiegels (qeB) und durch die Zulassung „besonderer elektronischer Postfächer“ erweitert, zu Letzteren zählt insb. auch das „Besondere elektronische Anwaltspostfach“ (beA).
• Mit den die bisherige Reglung in § 27a VwVfG ersetzenden neuen §§ 27a-c VwVfG werden die im PlanSiG bewährten digitalen Instrumente in dauerhaftes Recht überführt:
- § 27a VwVfG:
Die für öffentliche/ortsübliche Bekanntmachungen bislang nur als Soll-Vorschrift geregelte ergänzende Veröffentlichung auch im Internet wird zwingend vorgeschrieben
- § 27b VwVfG:
Pflicht zur Zugänglichmachung im Internet bei öffentlicher Auslegung, zusätzlich zu mindestens einer anderen Auslegungsform
- § 27c VwVfG:
Zulassung von Onlinekonsultation und Video-/Telefonkonferenz als Ersatz für Erörte-rung/mündliche Verhandlung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit.
• Nach der Übergangsregelung des neuen § 102a VwVfG sind alle vor Inkrafttreten des 5. VwVfÄndG begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren noch nach den bisherig geltenden Vorschriften abzuwickeln, d.h. insbesondere die §§ 27a-c VwVfG n.F. finden noch keine Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für die Regelungen zum elektronischen Schriftformersatz nach § 3a VwVfG. Demnach müssten die Verwaltungsbehörden also ab 01.01.2024 in die Lage versetzt sein, über das beA versandte anwaltliche Schriftstücke empfangen zu können.
Die Änderungen des 5. VwVfÄndG betreffen formal lediglich das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes. Aufgrund der für die Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Ländern geltenden wortlautgetreuen Übereinstimmung (sog. Konkordanzgesetzgebung), die zudem auch verwaltungsprozessuale Voraussetzung für die Revisibilität der Landesverwaltungsverfahrensgesetze vor dem Bundesverwaltungsgericht ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), werden jedoch inhaltsgleiche Änderungen der Verfahrensgesetze auf Länderebene folgen (derzeit z.B. für NRW noch ausstehend).
Gegenüber spezielleren bundesrechtlichen Regelungen von Verwaltungsverfahren entfalten die Änderungen des 5. VwVfÄndG indessen keine Wirkung, da insoweit der Grundsatz der Subsidiarität des VwVfG gegenüber diesen Gesetzen gilt (§ 1 Abs. 1 VwVfG). Ebenso nicht erfasst werden die nach § 2 VwVfG von dessen Anwendung ausgenommenen Verfahren z.B. nach der Abgabenordnung (AO).
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