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Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
Magazinstraße 14
D-51147 Köln
Fon: +49 (2203) 29 68 410
Fax: +49 (2203) 29 68 411
Mail: kanzlei[@]niedeggen[.]de
Durch das zum 01.01.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) vom 29.12.2023 sind erneut auch Änderungen des BauGB erfolgt:
• Reparaturvorschrift zu § 13b BauGB
Der durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 18.07.2023, 4 CN 3.22) für unionsrechtswidrig erklärte § 13b BauGB (siehe dazu unseren Newsbeitrag v. 20.07.2023) wurde gestrichen. Durch den neu eingefügten § 215a BauGB ist eine Reparaturvorschrift geschaffen worden, mit der bereits nach § 13b BauGB begonnene Planverfahren geordnet zu Ende geführt bzw. auf § 13b BauGB beruhende bereits aufgestellte Bebauungspläne, die an einem nach den §§ 214 und 215 BauGB beachtlichen Fehler leiden, durch ein ergänzendes Verfahren in Kraft gesetzt werden können.
• Unterstützung des Ausbaus erneuerbarer Energien durch planungsrechtliche Erleichterungen für den Bau von Wind- und Sonnenenergie- Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 14, 19 BauNVO) sowie für kleinere Agri-Photovoltaik-Anlagen bei landwirtschaftli-chen oder gartenbaulichen Betrieben (§ 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB).
• Weitere Privilegierung von Biomasseanlagen im Außenbereich
Die planungsrechtliche Zulässigkeit der energetischen Nutzung von Biomasse im Außenbereich nach § 35 BauGB wurde planungsrechtlich erleichtert. Dies ist über die Ergänzung der bereits bislang in § 246d BauGB enthaltenen Sonderregelung zur Privilegierung solcher Vorhaben durch weitere, bis zum 31.12.2028 befristete Sonderregelungen, erfolgt. So können nun auch seit 2013 an sich nicht mehr privilegierte Tierhaltungsbetriebe als sog. rahmenset-zende Betriebe Anknüpfungspunkt für die Privilegierung einer energetischen Biomassenutzung sein. Ferner wurde der Herkunftsbereich privilegierungskonform nutzbarer Biomasse erweitert. Schließlich sind Aufbereitungsanlagen und Blockheizkraftwerke, bei denen die erzeugte Abwärme in ein lokales Wärmenetz eingespeist wird oder der Wärmeversorgung von nahegelegenen Gebäuden dient, unter bestimmten Voraussetzungen nun ebenfalls privilegiert.
• Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten in Bauleitplänen zur Klimaanpassung
Für die bereits seit 2021 als mögliche Festsetzung in Bebauungsplänen genannten Naturerfahrungsräume (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) wurde nun auch eine ausdrückliche Darstellungsmöglichkeit in Flächennutzungsplänen in das BauGB eingefügt. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit der Darstellung bzw. Festsetzung von Flächen zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen eingeführt. Schließlich ist in § 9 Abs. 1 Nr. 16b BauGB die bestehende Festsetzungsmöglichkeit für Flächen zur Regelung des Wasserabflusses ausdrücklich um den Hinweis ergänzt worden, dass auch das Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen erfasst wird.
Aus dem Gesetzgebungsverfahren ist noch auf eine bemerkenswerte Entschließung des Bundesrates (BR Drs. 614/23 v. 15.12.2023) hinzuweisen, welche dieser neben der teils nur mit kritischen Bemerkungen erfolgten Billigung des Wärmeplanungsgesetzes gefasst hat. Darin wird die auch in der Praxis häufig beklagte Unübersichtlichkeit und Komplexität der in der Vergangenheit immer weiter angewachsenen diversen Privilegierungstatbestände im BauGB beanstandet. In besonderem Maße sei § 246d BauGB in Verbindung mit dem Grundtatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB inhaltlich und systematisch nur schwer zu erfassen. Der Bundesrat hat daher die Bundesregierung gebeten, im Rahmen der anstehenden großen BauGB-Novelle das System der Privilegierungstatbestände vor allem §§ 246d und 249a BauGB auf Vereinfachungsmöglichkeiten zu überprüfen.
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