Aktuelle Nachrichten zum Vergaberecht
Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
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Ab 19.10.2018 müssen alle öffentlichen Auftraggeber die Vergabeverfahren mit Auftragswerten oberhalb der EU-Schwellenwerte vollständig elektronisch durchführen ("E-Vergabe").
Die Pflicht zur E-Vergabe war im Grundsatz bereits mit der Vergaberechtsreform 2016 normiert worden (vgl. z.B. §§ 9 ff., 53 f. VgV; §§ 9 ff., 43 f. SektV; §§ 11 ff. VOB/A EU). Jedoch galten bis 18.10.2018 Übergangsvorschriften (vgl. § 81 VgV, § 64 SektV, § 23 VOB/A EU), welche es den Auftraggebern gestatteten, für die Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren (mit Ausnahme der Übermittlung von Bekanntmachungen und die Bereitstellung der Vergabeunterlagen) weiterhin auf den Postweg, Telefax oder andere geeignete Wege (oder deren Kombination miteinander) zurückzugreifenden.
Mit Ablauf der Übergangsfristen gilt die Verpflichtung zur E-Vergabe nunmehr nahezu ohne Ausnahme. Lediglich in wenigen Sonderfällen, z.B. im Bereich Verteidigung und Sicherheit oder wenn Angebotsbestandteile einzureichen sind, die sich für eine elektronische Übermittlung nicht eignen (z. B. Proben, Muster oder Modelle) bzw. für den Auftraggeber nicht handhabbar oder verarbeitbar sind (z. B. großformatige Planunterlagen), werden noch Ausnahmen von der E-Vergabe gestattet (vgl. z.B. §§ 53, 41 Abs. 2 VgV; §§ 43, 41 Abs. 3 SektV; § 11b VOB/A EU).
Aus der Pflicht zur vollständigen E-Vergabe resultiert, dass ab 19.10.2018 Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbetätigungen wie auch die sonstige Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bieter in Textform nach § 126b BGB mithilfe elektronischer Mittel eingereicht werden müssen bzw. erfolgen muss. Dies gilt automatisch auch für bereits laufende Vergabeverfahren, in denen bislang von den Übergangsvorschriften Gebrauch gemacht wurde durfte.
Auftraggeber, die das Gebot der E-Vergabe mißachten, riskieren Rügen und Nachprüfungsverfahren. Bieter und Teilnahmeinteressenten riskieren den Ausschluss dem nicht entsprechender Angebote, Teilnahmeanträge etc.
Darauf hinzuweisen ist, dass der Versand von einfachen E-Mails (oder auch von PDF-Dateien als Anhang zu einer E-Mail) zwar dem Textformerfordernis im Sinne des § 126b BGB genügen kann, nicht aber den Anforderungen an die in Vergabeverfahren zum Einsatz kommenden elektronischen Mitteln (vgl. §§ 10 ff. VgV u. SektV; § 11a VOB/A EU), z.B. bzgl. der Verhinderung eines vorfristigen Zugriffs, der Zugrffskontrolle etc.
Für nationale Vergabeverfahren mit Auftragswerten unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht hingegen derzeit keine einheitliche Pflicht zur E-Vergabe.
Bei der nationalen Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach Maßgabe der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) dürfen Auftraggeber ab dem 01.01.2019 elektronische Angebote akzeptieren, müssen aber erst ab dem 01.01.2020 ausschließlich elektronische Angebote verlangen (vgl. § 38 Abs. 2 und 3 UVgO), so dass bis dahin weiterhin Angebote in Papierform eingereicht werden können.
Für die nationale Vergabe von Bauaufträgen legt die aktuell gültige VOB/A 2016 keinen Termin für eine Pflicht zur vollständigen E-Vergabe fest, die Vorgabe der elektronischen Kommunikation steht den Auftraggebern lediglich als Option zur Verfügung. Andernfalls können daher auch hier weiterhin Angebote in Papierform eingereicht werden (§§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 VOB/A EU).
Nachtrag: Hieran hat sich auch nach der VOB/A Ausgabe 2019 v. 19.02.2019 nichts geändert.
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