Aktuelle Nachrichten zum Vergaberecht
Anwaltskanzlei
Bernd Niedeggen
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Das BMWi hat mit Rundschreiben vom 19. März 2020 für die Umsetzungsvorschriften des GWB und der VgV zur Oberschwellenvergabe sowie der UVgO zum Bereich der Unterschwellenvergabe Erläuterungen zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus veröffentlicht. Das Rundschreiben richtet sich an die Beschaffungsstellen bei Bund, Ländern und Kommunen.
In dem Rundschreioben werden die auf Grundlage der geltenden Vergaberechtsvorschriften bestehenden Möglichkeiten zu einer beschleunigten Beschaffung dargestellt (im Wesentlichen durch Fristverkürzungsmöglichkeiten bei Dringlichkeit, Durchführung von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb). Ferner wird darauf hingewiesen, dass es für die Unterschwellenvergabe den Ländern darüber hinaus — als Ultima Ratio und unbeschadet anderweitiger haushaltsrechtlicher Vorgaben — auch grundsätzlich freistehe, die Anwendung bestimmter Regeln der UVgO in bestimmten Bereichen insgesamt auszusetzen. Des Weiteren befasst sich das Rundschreiben auch mit den Möglichkeiten, die sich über Instrumente der Vertragsänderung, -ergänzung und -erweiterung zur Realisierung kurzfristiger Beschaffungen ergeben.
Das Rundschreiben stellt fest, dass aufgrund der aktuellen Situation z.B. für die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln wie etwa Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Masken, Schutzkittel, Verbandsmaterialien, Tupfer, Bauchtücher und medizinisches Gerät wie etwa Beatmungsgeräte sowie für notwendige Leistungen zur Krisenbewältigung (etwa mobiles IT-Gerät z.B. zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen, Videokonferenztechnik und IT-Leitungskapazitäten) die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben sowohl im Ober- wie auch Unterschwellenbereich gegeben, wobei betont wird, dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung der Anwendungsfälle handele.
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