Ab 1. Januar 2018 gelten neue EU-Auftragsschwellenwerte. Die Beträge wurden insgesamt z.T. deutlich erhöht, d.h. die Pflicht zur europaweiten Vergabe von Aufträgen setzt insoweit etwas später ein. Folgende Auftragsschwellenwerte haben öffentliche Auftraggeber künftig zu beachten:
Bauaufträge: 5.548 Mio. € (bislang: 5.225 Mio. €)
Liefer- u. Dienstleistungsaufträge: 221.000 € (bislang: 209.000 €) 443.000 € (bislang: 418.000 €) für Sektorenauftraggeber 144.000 € (bislang: 135.000 €) oberste u. obere Bundesbehörden
Die Pflicht zur Beachtung des EU-Vergaberechts greift nur für solche Auftragsvergaben, deren Auftragswert bestimmte Schwellenwerte übersteigt, die in der EU-Vergaberichtlinien geregelt werden. Die Höhe dieser Schwellenwerte wird seitens der EU-Kommission im zweijährigen Turnus geprüft und erforderlichenfalls angepasst.Die Anpassung bedarf keiner Umsetzung in das deutsche Recht, sie gilt unmittelbar (§ 106 GWB).
Regelungsgrundlage im EU Recht: Delegierte Verordnungen (EU) 2017/2364 bis 2017/2367 der Kommission v. 18.12.2017 zur Änderung der Auftragschwellenwerte in den einzelnen Vergaberechtsrichtlinien. Bekanntmachung der Werte im Bundesanzeiger vom 20.12.2017 (BAnz 29.12.2017 B1)